Allgemeine Geschäftsbedingungen RACEPLAST GmbH Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien
Angebot und Vertragsabschluss:
Unser Angebot ist freibleibend; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
Preis:
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich als Nettopreise. Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten. Bei Eintritt der quotierten Währung tritt eine entsprechende Erhöhung des Preises ein.
Zahlung / Abtretungsvermerk:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto. Unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen sind einschließlich aller Nebenrechte im Rahmen eines Factoring-Vertrages an die Deutsche Factoring Bank GmbH & Co. KG, Kreuzerkamp 7 – 11, 40878 Ratingen abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an den Factor, Bankverbindung Sparkasse Westmünsterland IBAN DE76 4015 4530 0033 0499 82 unter Angabe der Kundennummer erfolgen. Schecks sind unmittelbar an den Factor zu versenden. Im Falle von Einwendungen ist der Factor innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen.
Gewährleistung:
Beanstandungen sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Ware auf Verlangen zurückzusenden. Voraussetzung der Haftung sind mangelhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für die Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist und die Mängel durch Verschulden des Lieferers entstanden sind, wird Ersatz geleistet. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird. Weitergehende Ansprüche, wie Schadenersatz, Erstattung von Arbeitslöhnen, Verdienstausfall, Transportkosten, Verzugsstrafe usw. werden ausdrücklich abgelehnt. Ausfallmuster werden in allen Fällen berechnet, auch dann, wenn die Bestellung an sich nicht zur Ausführung kommt. Im letzteren Falle wird naturgemäß der angebotene Preis hinfällig und erfolgt die Berechnung aufgrund der verwendeten Zeit usw. Für die Ausführung sind unsere Ausfallmuster, die wir auf Verlangen nach Auftragserteilung einsenden, maßgebend. Diese sollen besonders gekennzeichnet auch bei Ihnen aufgehoben werden. Werkzeuge bleiben in allen Fällen unser Eigentum, auch dann, wenn Sie einen Kostenanteil übernommen haben. Abweichungen von den bestellten Mengen sind bis zu 10 % nach oben und nach unten zulässig, weil solche aus technischen Gründen nicht immer zu vermeiden sind
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie be- oder verarbeitet ist. Wird sie vor Bezahlung an einen Dritten weitergegeben, so tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Ware gepfändet, so hat der Käufer uns sofort Anzeige zu machen.
Lieferzeit:
Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit, die als annähernd zu betrachten ist, beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens und Könnens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Werkstoffmangel, Ausschuss von Arbeitsstücken im eigenen Werk oder beim Unterliefern, berechtigen den Lieferer, die Lieferfrist für die Dauer der Hindernisse hinauszuschieben, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht, oder nicht rechtzeitig eingehen. Ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
Geheimhaltungspflicht:
Alle Angaben, Zeichnungen, Modelle usw., die dem Besteller für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Lieferer überlassen werden, sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen vom Besteller nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Lieferer samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller haftet für jeden Schaden, der dem Lieferer aus Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwächst.
Versand:
Der Versand geschieht in allen Fällen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt, falls nichts Abweichendes vereinbart ist, ohne Haftung für die getroffene Wahl und für billigste Verfrachtung. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile bei Lieferung und Zahlungen ist Ahaus. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte (seine Bedingungen) verbindlich. Für die Auslegung des aufgrund dieser Lieferungsbedingungen abgeschlossenen Vertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Stand: 02.05.2019